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Pflege und Beruf: Versicherung für Familienpflegezeit

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FamilienpflegezeitZum 1. Januar 2012 soll das neue Gesetz zur Familienpflegezeit zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf in Kraft treten. Heute findet im Bundestag eine erste Lesung des Gesetzentwurfs statt, der auch eine Familienpflegezeit-Versicherung vorsieht.

Zwei Jahre lang mehr Zeit für die Pflege Angehöriger

Die Bundesregierung will Berufstätige bei der Versorgung pflegebedürftiger Angehöriger mit der Einführung einer Familienpflegezeit unterstützen, bei der die Arbeitszeit zugunsten der Pflege von Angehörigen zurückgefahren wird. Das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf sieht vor, dass Berufstätige ihre Arbeitszeit für maximal zwei Jahre auf einen Mindestumfang von 15 Stunden pro Woche minimieren können, um sich um ihre pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern.

Arbeitgebervorschuss durch zinsloses Darlehen finanzieren

Während der Familienpflegezeit würde sich das Gehalt ebenfalls reduzieren. Doch kann es durch den Arbeitgeber aufgestockt werden. Dafür können Arbeitgeber ein zinsloses Bundesdarlehen erhalten. Nach der Familienpflegezeit schließt sich die Nachpflegephase an, in der das Wertguthaben durch den vorgestreckten Gehaltszuschuss ausgeglichen wird. Nach Ablauf der Familienpflegezeit muss der Arbeitnehmer dann so lange voll arbeiten, bis das Darlehen abbezahlt ist.

Voraussetzung für dieses Bundesdarlehen ist, dass der Arbeitgeber das Gehalt während der Pflegezeit um die Hälfte der Differenz zwischen bisherigem Gehalt und durch die Arbeitsreduzierung verringertem Gehalt aufstockt. Beispielsweise können Beschäftigte bei einer Halbierung der wöchentlichen Arbeitszeit immer noch 75 Prozent ihres bisherigen Gehalts bekommen, wenn der Arbeitgeber 50 Prozent der Gehaltsreduzierung vorschießt.

Da ein für den Arbeitgeber ein gewisses Ausfallrisiko besteht, soll für den Fall des Todes oder der Berufsunfähigkeit des Beschäftigten eine Familienpflegezeit-Versicherung abgeschlossen werden.

Familienpflegezeit-Versicherung schützt bei Berufsunfähigkeit

Die Familienpflegezeit-Versicherung und eine schriftliche Familienpflegezeit-Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind Voraussetzung dafür, dass ein zinsloses Bundesdarlehen dem Arbeitgeber gewährt wird.

Der Versicherer einer Familienpflegezeitversicherung verpflichtet sich, im Todes- oder Berufsunfähigkeitsfall des Mitarbeiters eine Leistung zu erbringen. Diese Leistung beträgt dann die Höhe des Wertguthabens, das infolge der Familienpflegezeit noch nicht ausgeglichen ist.

Entweder der Beschäftigte oder dessen Arbeitgeber schließt diese Familienpflegezeit-Versicherung auf die Person des Beschäftigten für die Dauer der vereinbarten Familienpflegezeit sowie der Nachpflegephase ab. Ganz im Sinne des BGH-Urteils zur Verpflichtung zu Unisex-Tarifen ist der Versicherungsbeitrag geschlechtsunabhängig zu berechnen.


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